Vorsorgevollmacht
Ratsam wäre eine Beratung durch einen Rechtsanwalt.
Dennoch stellen wir hier einige Informationen und einen Musterentwurf zur Verfügung
Allg. Erklärung lt. Wikipedia:
Mit einer Vorsorgevollmacht (auch Gesundheitsvollmacht genannt) bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d.?h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in § 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB.
Eine rechtliche Betreuung, in Österreich Sachwalterschaft, kann durch eine Vorsorgevollmacht weitgehend vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit (z.?B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden, in der nicht verfügt wird, wer handeln soll, sondern was der Bevollmächtigte im Fall unheilbarer Krankheit anordnen soll. Allerdings werden beide Erklärungen z.?T. in einem Dokument zusammen gefasst. Empfehlenswert ist aus verschiedenen Gründen eine notarielle Beurkundung der Vollmacht.
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt. Nach §?1896 Abs. 2 BGB ist dann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers auch bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen (§ 1896 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Im gesundheitlichen und höchstpersönlichen Bereich gelten einige Vorschriften des Betreuungsrechts auch für den Vorsorgebevollmächtigten. So muss er z.?B. eine freiheitsentziehende Unterbringung und weiter freiheitsentziehende Maßnahmen (auch stark beruhigende Medikamente gehören eigentlich hierzu) vom Gericht genehmigen lassen. Gleiches gilt für gefährliche ärztliche Behandlungen. Hingegen wird der Bevollmächtigte in finanziellen Angelegenheiten nicht durch das Vormundschaftsgericht kontrolliert. Es kann sich daher empfehlen, selbst Kontrollmechanismen in die Vorsorgevollmacht aufzunehmen, zum Beispiel die Erteilung der Vollmacht in der Weise, daß immer nur zwei Bevollmächtigte von ihr Gebrauch machen können ("Vier-Augen-Prinzip").
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Ein Muster der Vorsorgevollmacht stellt das Ministerium für Justiz zur Verfügung. Hier die PDF-Datei laden!
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Das Bayerische Staatsministerium der Justiz stellt ebenfalls ein Muster mit ausgiebigen Erklärungen zur Verfügung. Hier herunterladen!